Kompetenz seit 20 Jahren
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(R & S Immobilien Jörg Rösicke nachfolgend R&S genannt)
Unseren Geschäften liegen – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde:
1. Vorbemerkung
R & S ist Unternehmer im Sinne von §14 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Immobilienmakler im Sinne des §§ 652 Bürgerlichen
Gesetzbuches gegen Entgelt (Provision) tätig. R & S ist auf Grundlage einer Gewerbeerlaubnis des Gewerbeamtes Potsdam tätig.
Unsere Angebote und Objektbeschreibungen erstellen wir nach bestem Wissen und Gewissen. Sie liegen ausschließlich uns
erteilten Auskünften zugrunde. Die Angaben erfolgen nach den Daten, Vorgaben und Unterlagen der Auftraggeber und sind daher
freibleibend und unverbindlich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt R & S keine Gewähr. Ein
Zwischenverkauf und/oder die Zwischenvermietung der angebotenen Objekte bleibt vorbehalten.
Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Daten zu den angebotenen Objekten kann R & S nicht
übernehmen.
R & S nimmt keine Vermögenswerte entgegen, die der Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien
dienen.
Im Zuge der Vermittlung von Immobilien ist R & S in der Regel gleichzeitig für den Käufer und den Verkäufer, als auch den
Vermieter und den Mieter einer Immobilie tätig.
2. Geltungsbereich
Die nachfolgend aufgeführten AGB gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem R & S und dem Kunden. Kunde im
Sinne eines Vertrages oder Rechtsgeschäftes kann der Verkäufer, der Käufer, der Vermieter oder der Mieter einer Immobilie sein.
Ein Mieter ist Kunde unter Beachtung der Bestimmung des für die Vermittlung von Mietwohnungen geltenden Besteller Prinzips. Ist
von einem Vertrag die Rede ist damit ein notarieller Kaufvertrag, ein Miet- oder Pachtvertrag gemeint.
3. Maklervertrag
Für das Zustandekommen eines Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Ein rechtswirksamer Maklervertrag kommt
auch dann zustande, wenn der R & S eine Immobilie in den öffentlichen Medien oder auf der eigenen Homepage inseriert, sich
dabei als Makler zu erkennen gibt, seinen Provisionsanspruch im Falle des erfolgreichen Vertragsabschlusses in Prozent oder Euro
beziffert und der Kunde sich auf Grundlage dieses Immobilienangebotes, egal in welcher Form an uns wendet um ein Exposé oder
Informationen zur Immobilie anzufordern. Steht die Vorbereitung und der Abschluss eines Kaufvertrages zur angebotenen Immobilie
bevor, verpflichtet sich der Kunde zum Abschluss eines schriftlichen Maklervertrages mit R & S.
4. Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot von R & S als ursächlich für den Abschluss eines Vertrages an. Ist dem Kunden die angebotene
Immobilie bereits bekannt (Vorkenntnis), so ist der Kunde verpflichtet dies R & S innerhalb von 2 Werktagen schriftlich per Brief, E
Mail oder Fax mitzuteilen. Dabei ist die genaue Quelle (Name, Anschrift, Telefonnummer, E Mailadresse) von der der Kunde das
Immobilienangebot erhalten hat, als auch das genaue Datum sowie Form des Erhalts (E Mail, Brief, Fax etc.) anzugeben.
Widerspricht der Kunde nicht, ist es ihm nach Ablauf dieser Frist verwehrt sich auf die Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des
Zustandekommens des Vertrages ist der Kunde zu Zahlung der im Angebot angegeben Provision verpflichtet.
5. Verbot der Weitergabe von Informationen
Unser Angebot ist einzig und allein für den Kunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte, auch beratende Personen oder Firmen ist
dem Kunden nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet. Bei unerlaubter Weitergabe hat der Kunde die in
diesen Geschäftsbedingungen genannte Provision an R & S als Schadenersatz zu zahlen. Kommt durch unerlaubte Weitergabe ein
Kauf- oder Mietvertrag mit Dritten zu Stande, so hat der Kunde die in diesen Geschäftsbedingungen genannte Provision als
Schadenersatz an uns zu zahlen.
6. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
Kommt statt oder zuzüglich des ursprünglich angestrebten Vertrages zur angebotenen Immobilie, ein Vertrag über eine
andere/weitere Immobilie des Auftraggebers von R & S und dem Kunden zustande so ist der Kunde dennoch oder zusätzlich zur
Zahlung der Provision verpflichtet. Wird die angebotene und nachgewiesene Immobilie im Zuge der Zwangsversteigerung per
Zuschlagsbeschluss durch den Kunden erworben, schuldet er R & S eine Provision in Höhe von 7,14 % des erzielten Kaufpreises
inkl. der gesetzlichen MwSt.
7. Maklerprovision
Es gilt die im Inserat oder Exposé genannte Provision. Die allgemein gültigen Provisionssätze betragen:
bei Mietobjekten zu Wohnzwecken: 2,38 Monatsmieten inkl. 19 % Mehrwertsteuer zahlbar vom Vermieter. Erteilt der Mieter R & S
einen Suchauftrag ist die Provision im Erfolgsfall durch den Mieter zu zahlen.
bei Mietobjekten zur gewerblichen Nutzung: bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision 2 Monats-Netto-Kaltmieten
zzgl. 19% MwSt. (= 2,38 Monatsmieten) bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder unbefristeten Mietverträgen beträgt die
Provision 3 Monats-Netto-Kaltmieten zzgl. 19 % MwSt. (= 3,57 Monatsmieten)
bei allen Kaufobjekten: 7,14 % des im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vom
Käufer.
Bei zur Selbstnutzung erworbenen Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gilt seit dem 23.12.2020 die Teilung der Provision
– das bedeutet 3,57 % inkl. 19 % Mehrwertsteuer als Käuferprovision und 3,57 % inkl. 19 % Mehrwertsteuer als Verkäuferprovision.
bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,57 % inkl. 19 % Mehrwertsteuer vom Übernehmer. Berechnungsgrundlage ist
der Wert des Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet sich aus den während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages fälligen
Erbbauzinsen unter Anwendung eine Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB
bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten: jeweils 3,57 % inkl. 19 % Mehrwertsteuer des
Wertes des zu übertragenden Anteils bzw. der zu übertragenden Anteile vom Übertragenden und vom Übernehmer. Bei der
Berechnung des Anteilswertes ist der Wert des Gesellschaftsanteils zugrunde zu legen.
Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung von R & S ein Kauf-, Miet- oder
Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist verdient und zur Zahlung fällig mit Abschluss des Vertrages (Kauf-, Miet-
oder Pachtvertrag).
Der Provisionsanspruch von R & S bleibt auch dann bestehen, wenn der nachgewiesene und vermittelte Kauf-, Miet- oder
Pachtvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
Die Provision kann mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Geschäftskonto von R & S Immobilien Jörg Rösicke beglichen
werden. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
8. Haftung
Die Haftung von R & S ist auf groben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. R & S hat die vom Auftraggeber erteilten und an
den Kunden weitergegebenen Auskünfte und Daten nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. R & S gibt nur die Daten,
Informationen und Unterlagen weiter, die er vom Auftraggeber oder einem beauftragten Dritten (z.B. Grundbuchamt) erhalten hat.
Siehe auch Punkt 1 der AGB.
9. Datenverarbeitung/Geldwäschegesetz
Die Verarbeitung und Speicherung der Daten der Vertragspartner/Kunden (Verkäufer, Kaufinteressent, Vermieter, Mietinteressent)
von R & S erfolgt entsprechend der DSGVO.
R & S ist nach dem Geldwäschegesetz (§ 10 Abs.6 Nr.1 GwG) bei ernsthaftem Interesse eines Kunden am Kauf einer Immobilie zu
dessen zweifelsfreier Identifikation verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall auf Verlangen eine Kopie seines amtlichen
Personaldokumentes oder Reisepasses an R & S auszuhändigen.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder
unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die
ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ohne
den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.
11. Gerichtsstand
Handelt es sich bei beiden Vertragsseiten um Vollkaufleute im Sinne des HGB ist der Gerichtsstand der Firmensitz von R & S
Immobilien in Potsdam.