Kompetenz seit 20 Jahren
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(R & S Immobilien Jörg Rösicke nachfolgend R&S genannt)
Unseren Geschäften liegen – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – nachfolgende Allgemeine
Geschäftsbedingungen zugrunde:
1. Vorbemerkung
R & S ist Unternehmer im Sinne von §14 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Immobilienmakler im Sinne des §§
652 Bürgerlichen Gesetzbuches gegen Entgelt (Provision) tätig. R & S ist auf Grundlage einer Gewerbeerlaubnis
des Gewerbeamtes Potsdam tätig.
Unsere Angebote und Objektbeschreibungen erstellen wir nach bestem Wissen und Gewissen. Sie liegen
ausschließlich uns erteilten Auskünften zugrunde. Die Angaben erfolgen nach den Daten, Vorgaben und
Unterlagen der Auftraggeber und sind daher freibleibend und unverbindlich. Für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben übernimmt R & S keine Gewähr. Ein Zwischenverkauf und/oder die
Zwischenvermietung der angebotenen Objekte bleibt vorbehalten.
Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Daten zu den angebotenen Objekten kann
R & S nicht übernehmen.
R & S nimmt keine Vermögenswerte entgegen, die der Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den
Vertragsparteien dienen.
Im Zuge der Vermittlung von Immobilien ist R & S in der Regel gleichzeitig für den Käufer und den Verkäufer, als
auch den Vermieter und den Mieter einer Immobilie tätig.
2. Geltungsbereich
Die nachfolgend aufgeführten AGB gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem R & S und dem
Kunden. Kunde im Sinne eines Vertrages oder Rechtsgeschäftes kann der Verkäufer, der Käufer, der Vermieter
oder der Mieter einer Immobilie sein. Ein Mieter ist Kunde unter Beachtung der Bestimmung des für die
Vermittlung von Mietwohnungen geltenden Besteller Prinzips. Ist von einem Vertrag die Rede ist damit ein
notarieller Kaufvertrag, ein Miet- oder Pachtvertrag gemeint.
3. Maklervertrag
Für das Zustandekommen eines Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Ein rechtswirksamer
Maklervertrag kommt auch dann zustande, wenn der R & S eine Immobilie in den öffentlichen Medien oder auf
der eigenen Homepage inseriert, sich dabei als Makler zu erkennen gibt, seinen Provisionsanspruch im Falle des
erfolgreichen Vertragsabschlusses in Prozent oder Euro beziffert und der Kunde sich auf Grundlage dieses
Immobilienangebotes, egal in welcher Form an uns wendet um ein Exposé oder Informationen zur Immobilie
anzufordern. Steht die Vorbereitung und der Abschluss eines Kaufvertrages zur angebotenen Immobilie bevor,
verpflichtet sich der Kunde zum Abschluss eines schriftlichen Maklervertrages mit R & S.
4. Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot von R & S als ursächlich für den Abschluss eines Vertrages an. Ist dem Kunden
die angebotene Immobilie bereits bekannt (Vorkenntnis), so ist der Kunde verpflichtet dies R & S innerhalb von 2
Werktagen schriftlich per Brief, E Mail oder Fax mitzuteilen. Dabei ist die genaue Quelle (Name, Anschrift,
Telefonnummer, E Mailadresse) von der der Kunde das Immobilienangebot erhalten hat, als auch das genaue
Datum sowie Form des Erhalts (E Mail, Brief, Fax etc.) anzugeben. Widerspricht der Kunde nicht, ist es ihm nach
Ablauf dieser Frist verwehrt sich auf die Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des Zustandekommens des Vertrages
ist der Kunde zu Zahlung der im Angebot angegeben Provision verpflichtet.
5. Verbot der Weitergabe von Informationen
Unser Angebot ist einzig und allein für den Kunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte, auch beratende
Personen oder Firmen ist dem Kunden nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet. Bei
unerlaubter Weitergabe hat der Kunde die in diesen Geschäftsbedingungen genannte Provision an R & S als
Schadenersatz zu zahlen. Kommt durch unerlaubte Weitergabe ein Kauf- oder Mietvertrag mit Dritten zu Stande,
so hat der Kunde die in diesen Geschäftsbedingungen genannte Provision als Schadenersatz an uns zu zahlen.
6. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
Kommt statt oder zuzüglich des ursprünglich angestrebten Vertrages zur angebotenen Immobilie, ein Vertrag
über eine andere/weitere Immobilie des Auftraggebers von R & S und dem Kunden zustande so ist der Kunde
dennoch oder zusätzlich zur Zahlung der Provision verpflichtet. Wird die angebotene und nachgewiesene
Immobilie im Zuge der Zwangsversteigerung per Zuschlagsbeschluss durch den Kunden erworben, schuldet er R
& S eine Provision in Höhe von 7,14 % des erzielten Kaufpreises inkl. der gesetzlichen MwSt.
7. Maklerprovision
Es gilt die im Inserat oder Exposé genannte Provision. Die allgemein gültigen Provisionssätze betragen:
bei Mietobjekten zu Wohnzwecken: 2,38 Monatsmieten inkl. 19 % Mehrwertsteuer zahlbar vom Vermieter. Erteilt
der Mieter R & S einen Suchauftrag ist die Provision im Erfolgsfall durch den Mieter zu zahlen.
bei Mietobjekten zur gewerblichen Nutzung: bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision 2 Monats-
Netto-Kaltmieten zzgl. 19% MwSt. (= 2,38 Monatsmieten) bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder
unbefristeten Mietverträgen beträgt die Provision 3 Monats-Netto-Kaltmieten zzgl. 19 % MwSt. (= 3,57
Monatsmieten)
bei allen Kaufobjekten: 7,14 % des im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer vom Käufer.
Bei zur Selbstnutzung erworbenen Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gilt seit dem 23.12.2020 die
Teilung der Provision – das bedeutet 3,57 % inkl. 19 % Mehrwertsteuer als Käuferprovision und 3,57 % inkl. 19
% Mehrwertsteuer als Verkäuferprovision.
bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,57 % inkl. 19 % Mehrwertsteuer vom Übernehmer.
Berechnungsgrundlage ist der Wert des Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet sich aus den während der Laufzeit
des Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen unter Anwendung eine Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen
Basiszinssatzes der EZB
bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten: jeweils 3,57 % inkl. 19 %
Mehrwertsteuer des Wertes des zu übertragenden Anteils bzw. der zu übertragenden Anteile vom Übertragenden
und vom Übernehmer. Bei der Berechnung des Anteilswertes ist der Wert des Gesellschaftsanteils zugrunde zu
legen.
Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung von R & S ein Kauf-,
Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist verdient und zur Zahlung fällig mit Abschluss
des Vertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).
Der Provisionsanspruch von R & S bleibt auch dann bestehen, wenn der nachgewiesene und vermittelte Kauf-,
Miet- oder Pachtvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben
wird.
Die Provision kann mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Geschäftskonto von R & S Immobilien Jörg
Rösicke beglichen werden. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
8. Haftung
Die Haftung von R & S ist auf groben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. R & S hat die vom
Auftraggeber erteilten und an den Kunden weitergegebenen Auskünfte und Daten nicht auf deren Vollständigkeit
und Richtigkeit geprüft. R & S gibt nur die Daten, Informationen und Unterlagen weiter, die er vom Auftraggeber
oder einem beauftragten Dritten (z.B. Grundbuchamt) erhalten hat. Siehe auch Punkt 1 der AGB.
9. Datenverarbeitung/Geldwäschegesetz
Die Verarbeitung und Speicherung der Daten der Vertragspartner/Kunden (Verkäufer, Kaufinteressent,
Vermieter, Mietinteressent) von R & S erfolgt entsprechend der DSGVO.
R & S ist nach dem Geldwäschegesetz (§ 10 Abs.6 Nr.1 GwG) bei ernsthaftem Interesse eines Kunden am Kauf
einer Immobilie zu dessen zweifelsfreier Identifikation verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall auf
Verlangen eine Kopie seines amtlichen Personaldokumentes oder Reisepasses an R & S auszuhändigen.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb
einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils
nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den
wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider
zu laufen.
11. Gerichtsstand
Handelt es sich bei beiden Vertragsseiten um Vollkaufleute im Sinne des HGB ist der Gerichtsstand der
Firmensitz von R & S Immobilien in Potsdam.